AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der aura Computerservice GmbH

§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen aura Computersysteme GmbH (im Weiteren „aura“) und deren Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für den Verkauf von Hardware und/oder Software (§§ 433, 651 BGB) sowie weitere vereinbarte Dienstleistungen (§ 611 BGB).
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass aura in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann und insoweit, als aura dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von aura gelten auch dann, wenn aura in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch aura maßgebend. Das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis bedarf gleichfalls der Schriftform.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Vertragsänderung

  1. Die Angebote von aura sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn aura eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme des Angebots erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung, durch Lieferung der Hard- und/oder Software an den Kunden oder durch Beginn der Dienstleistungserbringung gegenüber dem Kunden.
  2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung von aura, sonst das unverbindliche Angebot von aura. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn aura dies schriftlich mit dem Kunden vereinbart oder diese schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung oder schriftlichen Bestätigung durch aura in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).
  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch aura.
  4. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung von aura sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von aura zumutbar sind. aura behält sich das Recht vor, jederzeit dem technischen Fortschritt dienende Konstruktionsänderungen vorzunehmen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ab Geschäftssitz von aura, ausschließlich Versand, Verpackung und einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung; letztere werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Art des Versandes wird von aura nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden bestimmt, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Zusätzliche vom Kunden verlangte, nicht bereits mit Angebotsannahme vereinbarte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Softwareinstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von aura in Rechnung gestellt. aura stellt dem Kunden die Preisliste auf Anfrage zur Verfügung.
  2. Soweit zwischen aura und dem Kunden Rahmenvereinbarungen für Abrufbestellungen bestehen, gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis. aura ist jedoch berechtigt, die Preise durch Mitteilung in Schrift- oder Textform an den Kunden für zukünftige Abrufbestellungen zu erhöhen, wenn und soweit sich die Kosten für die Beschaffung der Hard- und/oder Software für aura erhöht haben.
  3. Die Kaufpreise und Dienstleistungsvergütungen sind fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung der Hard- und/oder Software bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung. aura ist berechtigt, Zwischenrechnung zu legen.
  4. aura ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistungserbringung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt aura spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. bei Abrufbestellungen mit der Abrufbestätigung.
  5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist aus Abs. 1 kommt der Kunde in Verzug. Der Zahlbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. aura behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch gegenüber aura rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von aura auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist aura nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann aura den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von aura schriftlich als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und im Falle anderer Hinderungsgründe auch um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen anderen Hinderungsgründen zählen insbesondere Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt oder einen Zugang nicht schafft.
  3. Sofern aura verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die aura nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt, Arbeitskampf), wird aura den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist aura berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer, wenn aura ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder aura noch ihren Zulieferern ein Verschulden trifft oder aura im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  4. aura kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

§ 5 Versendung und Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab dem Geschäftssitz von aura. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Hard- und/oder Software an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist aura berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hard- und/oder Software geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hard- und/oder Software sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Hard- und/oder Software an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von aura gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes Eigentum von aura. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von aura unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig.
  3. Der Kunde hat aura unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte (z.B. Pfändungen) auf die aura gehörende Ware zugreifen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Kunde, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware abzuwehren und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes hinzuweisen.
  4. aura wird auf Verlangen ihre Sicherheiten (Vorbehaltsware) nach ihrer Wahl ganz oder teilweise freigegeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend übersteigt.

§ 7 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  3. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
  4. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt aura keine Haftung. aura übernimmt ebenfalls keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der Hard- und/oder Software den Anforderungen des Kunden genügen bzw. die Hard- und/oder Software in der von ihm getroffenen Auswahl kompatibel ist.
  5. Besteht ein Mangel, kann aura zunächst wählen, ob aura Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leistet. Das Recht von aura, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. aura ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat aura die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Hard- und/oder Software zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde aura die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn aura ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet aura nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann aura vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

  1. aura leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet aura in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet aura in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
  2. aura bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde ist insbesondere zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik verpflichtet.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von aura.

§ 9 Software

  1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die aura dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und
    Vertragsdurchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen dem Softwarehersteller zu. Soweit der Kunde die Lizenzen von aura erwirbt, stehen aura entsprechende Verwertungsrechte zu.
  2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden oder in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.
  3. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind nicht erlaubt.

§ 10 Umtausch

Ein Anspruch auf Umtausch besteht nicht. aura ist jedoch gerne bereit, Umtauschmöglichkeiten zu prüfen und entsprechende Vereinbarungen mit dem Kunden zu schließen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. aura ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
  2. Für die Vertragsbeziehungen zwischen aura und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
  3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von aura in Rostock.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Rostock. Sofern der Kunde die Voraussetzungen des 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Rostock.

Stand April 2019

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